1. Sind Schuldzinsen für Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 1999 nicht abziehbar, wenn die Aufzeichnungspflichten für Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 4a Satz 7 (jetzt: Satz 6) EStG erstmals ab dem zu erfüllen sind (§ 52 Abs. 11 Satz 2 (jetzt: Satz 4) EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999)?
2. Bleiben die Über- und Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume vor 1999 i.S.d. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 auch für Veranlagungszeiträume vor Verkündigung des Steueränderungsgesetzes außer Ansatz?
Rückwirkung; Überentnahme; Unterentnahme
Fundstelle(n): UAAAC-28117
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