BFH - XI R 16/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 4 Abs 2 S 2, EStG § 6b, EStG § 34 Abs 1 S 4, EStG § 52 Abs 9, GG Art 20 Abs 3, AO 1977 § 164
Rechtsfrage
1. Ist § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Weise auszulegen, dass bei einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG wahlweise nur für einen bestimmten Teilbetrag des Veräußerungsgewinns § 6b EStG ganz oder teilweise angewendet werden kann, so dass der Restbetrag des Veräußerungsgewinns tarifbegünstigt bleibt? - Oder muss bei dieser Fallgestaltung der gesamte Veräußerungsgewinn dem allgemeinen Steuersatz unterworfen werden?
2. Verfassungswidrige Rückwirkung durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002?
3. Entfaltet bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Bilanzänderungsvorschrift in § 4 Abs. 2 EStG keine Wirkung, so dass Ansatz- und Bewertungswahlrechte wie in § 6b EStG jederzeit uneingeschränkt ausgeübt werden können?
Bilanzänderung; Rechtsstaat; Rücklage; Tarifbegünstigung; Veräußerungsgewinn; Verfassung; Wahlrecht
Fundstelle(n):
EAAAC-28050