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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 131/2004

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 38a Abs. 2, EStG § 39b Abs. 3 S. 9, EStG § 42e, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 5, EStG § 46 Abs. 4 S. 1

Begünstigte Besteuerung einer Abfindung (Fünftelregelung) im Einkommensteuerveranlagungsverfahren deutlich höher als im Lohnsteuerabzugsverfahren

Leitsatz

Da im Rahmen der Lohnsteuerberechnung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale fünffach steuermindernd berücksichtigt werden, führt die Einkommensteuerfestsetzung zwangsläufig zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-27604

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