Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden
kann
Leitsatz
Die fehlende Unterschrift unter einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Klage wird durch eine beigefügte,
vom Kläger unterzeichnete Vollmacht geheilt.
Eine Referenzmengenbescheinigung, in der neben der richtig festgestellten Referenzmenge auch die diese übersteigende Anlieferungsmenge
mitgeteilt wird, entfaltet keine belastende Regelungswirkung.
Anweisungen des Hauptzollamtes an die Molkerei, bestimmte Abgabenanmeldungen vorzulegen, betreffen den Milcherzeuger nicht
unmittelbar und entfalten Rechtswirkungen unmittelbar nur im Verhältnis des Hauptzollamtes zur Molkerei.
Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden
kann. Maßgeblich ist, dass der Pächter das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung trägt und dass er mittels eines gegenüber
dem Verpächter bestehenden Weisungsrechts ein eigenes Bewirtschaftungskonzept umsetzen kann.
Die Weigerung des gegen eine Abgabenanmeldung klagenden Verpächters, die mit dem Pächter geschlossenen Verträge vorzulegen,
stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, die zu Lasten des Klägers gewertet werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-27585
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