Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher Leistungserbringung durch Scheinfirmen
Leitsatz
Zur Darlegung einer für einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen, hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagverfahrens ist
hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich,
welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht
kommt.
Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Prozesskostenhilfe begehrende Kläger in einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren eingeräumt hat, dem Finanzamt gefälschte Rechnungen zur Begründung eines Betriebsausgabenabzugs eingereicht
zu haben, hierfür nach den Feststellungen der Steuerfahndung gewichtige Indizien sprechen und der Antragsteller sich im Klagverfahren
darauf beschränkt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass es sich bei den angeblichen Vertragspartnern nicht um Scheinfirmen
gehandelt habe, ohne die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug (Vertragsschluss und Leistungserbringung) darzulegen.
Fundstelle(n): VAAAC-27577
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