Nachweis, dass Telefonat
nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs geführt
wurde
Leitsatz
1. Nur Kosten des
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht jedoch Kosten des
vorangegangenen Verwaltungsverfahrens werden von der Besprechungsgebühr
erfasst.
2. Die Erstattung einer
Besprechungsgebühr erfordert zum einen den Nachweis, dass ein Telefonat
nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs stattgefunden hat,
zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des
Bevollmächtigten über das Telefonat dem Gericht vorgelegt wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4466 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2007 S. 160 HAAAC-27573
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