Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 35 Abs. 1 Ziff. 5; BRAO § 223 Abs. 3
Instanzenzug: AGH Frankfurt 1 AGH 7/05 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom hat er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97 - Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97 - Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ(B) 54/96; vom - AnwZ(B) 12/98; vom - AnwZ(B) 58/98; vom - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss vom hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97 und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. vom mitgeteilten Gründen, auf das verwiesen wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom - 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits früher beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof hat der Senat durch Beschluss vom - AnwZ(B) 47/04 als unzulässig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde, unzulässig.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Fundstelle(n):
TAAAC-27355
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein