BGH Beschluss v. - 3 StR 381/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Kleve in Moers vom

Gründe

Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfügungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO § 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Dieser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Angeklagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an P. durch die Minderjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjährigen und des Abnehmers.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-27346

1Nachschlagewerk: nein