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BFH  - V R 4/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c J: 1993

Rechtsfrage

Eine GmbH erstellt und installiert eine Spezial-Software (Basissystem und - zu einem späteren Zeitpunkt - die strittigen Ausbau- sowie Erweiterungsprogramme) für eine AG, die diese an ähnlich strukturierte, rechtlich selbständige Gesellschaften innerhalb ihres Konzerns - entsprechende Vereinbarungen zwischen der GmbH und der AG wurden getroffen - gegen Entgelt weitergab. - Bildet die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Schwerpunkt der GmbH-Leistung und ist sie daher Haupt- und nicht Nebenleistung, so dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG angewendet werden kann, oder ist die Weiterentwicklung der Software und die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als einheitliche Leistung zu sehen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen?

Einheitliche Leistung; Ermäßigter Steuersatz; Hauptleistung; Nebenleistung; Software; Urheberrecht

Fundstelle(n):
IAAAC-27188

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