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Erbbaurecht begründet keine dauernde Last und keine Hinzurechnung
Nach seinem zivilrechtlichen und dadurch bedingten wirtschaftlichen Leistungsinhalt ist ein Erbbaurechtsverhältnis bilanzrechtlich ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis als schwebendes Geschäft zu werten. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last. Die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht gehört nicht zu den in § 8 Nr. 2 GewStG aufgeführten dauernden Lasten. Die Beschränkung des § 42 FGO greift nicht ein, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.