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Keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheids an vorausgegangene Anrechnungsverfügungen
In einem Abrechnungsbescheid sind Steuern und Nebenabgaben zu berücksichtigen, soweit sie anrechenbar sind. Voraussetzung für die Anrechnung von Abzugs- und Anrechnungsbeträgen in einem Veranlagungszeitraum ist, dass eine Erfassung der entsprechenden Einkünfte im betreffenden Veranlagungszeitraum gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt ist. Es besteht keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheids an vorausgegangene bestandskräftige Anrechnungsverfügungen. Das Verfahren gem. § 218 Abs. 2 AO ist gegenüber dem Verfahren, das die Anrechnungsverfügung betrifft, vorrangig.