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Selbstanzeige kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO
Als Anträge i. S. des § 171 Abs. 3 AO kommen Anträge gem. §§ 172 Abs. 1 Nr. 2, 173 Abs. 1 Nr. 2, 174 Abs. 3, 164 Abs. 2 und 129 AO in Betracht. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO richtet sich nicht auf eine Steuerfestsetzung bzw. die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung. Sie soll kein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen und stellt daher keinen Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO dar. Die Straffreiheit nach § 371 AO ist nicht davon abhängig, dass die Finanzbehörde eine entsprechende Steuerfestsetzung durchführt. Im Falle der Anzeige nach § 371 AO ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Falle der Abgabe einer entsprechenden Erklärung den Ablauf der Festsetzungsfrist so lange zu verlängern, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.