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BVerfG 11.07.2006 1 BvL 4/00, NWB 48/2006 S. 389

Wettbewerbsrecht | Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge u. a. für Bauleistungen mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen. Ähnliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen Bundesländern. Der Kartellsenat des BGH hielt die Regelung für verfassungswidrig und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Dieses entschied nun, dass die Tariftreueregelung mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht (§ 5 TVG, § 20 Abs. 1 GWB) vereinbar ist ().