BFH - VI R 52/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 1, LStR R 37 Abs 5, LStR R 39 Abs 1
Rechtsfrage
Handelt es sich bei dem Gesamtgebiet der Bremischen Häfen um eine einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge, dass die Fahrten eines Festmachers zu den ständig wechselnden Kaianlagen nicht als Einsatzwechseltätigkeit gewertet und deshalb kein täglicher Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann? - Sind die Bremischen Häfen mit ca 11,5 qkm Landflächen -im Gegensatz zum Hamburger Hafen mit ca. 63 qkm Landflächen- nur wegen der geringeren Größe als einheitliche Arbeitsstätte zu qualifizieren?
Bremen; Einsatzwechseltätigkeit; Hafen; Tätigkeitsstätte; Verpflegungsmehraufwand
Fundstelle(n):
OAAAC-26376