BFH - VI R 52/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 110
Rechtsfrage
Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der zweijährigen Frist für eine Antragsveranlagung, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind. Führen Verluste, die auf einheitlichen und gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Veranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (410 ?) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? - Ist die Regelung der Abgabenordnung verfassungsgemäß, wonach die Finanzbehörde vier Jahre Zeit für das Besteuerungsverfahren hat, während der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren eine Veranlagung beantragen muss?
Antragsveranlagung; Feststellungsverfahren; Frist; Negative Einkünfte; Wiedereinsetzung
Fundstelle(n):
EAAAC-26375