Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Bezug: (BStBl 1999 I S. 509)
Bezug: (BStBl 2000 I S. 612)
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann der Arbeitgeber sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
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Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; in den Fällen des § 40a Abs.1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.
Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.
Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.
Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z.B. 61, 62) anzugeben.
Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden
bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und
bei sonstigen Bezügen, die nach dem zufließen.
Er ersetzt die Bezugserlasse.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der
Länder v.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S 2444/2
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34
-S 2447 - 027 - 43963/06
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III A
-S 2447 - 1/2006
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36
-S 2447 - 1/00
Senator für Finanzen
Bremen v. - S
2447 - 2146 - 11-4
Finanzbehörde der Freie und Hansestadt
Hamburg v. - 52 -
S 2447 - 003/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
2444 A - 7 - II 3b
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301
-S 2444 - 1/05
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
2447 - 8 - 35
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
2447 - 11 - V B 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - S
2447 A - 99 - 001 - 07 - 441
Ministerium der Finanzen
Saarland v. - B/2 - 4 -
159/06 - S 2444
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 32
-S 2447 - 1/148 - 61735
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 42
-S 2447 - 2
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 306 -
S 2447 - 021
Thüringer
Finanzministerium v. - S
2447 A - 3 -
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 716
VAAAC-26300