Betriebliche Altersversorgung;
Altersgrenze bei der Hinterbliebenenversorgung ab 2007
(BStBl 2004 I S. 1065)
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652) wird ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (§ 32 EStG). Durch § 52 Abs. 40 EStG erfolgt der Übergang auf die neue Altersgrenze gleitend.
Die neue Altersgrenze hat auch Auswirkungen auf den Bereich der privaten Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und § 10a EStG i. V. m. § 82 EStG mit Verweis auf § 32 EStG). Um zu vermeiden, dass es bei vor dem abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung (bzgl. der Altersgrenze) weiter auf § 32 in der bis zum geltenden Fassung abzustellen (§ 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG).
Zu den Auswirkungen der neuen Altergrenze auf die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass bei den grundlegenden Vorgaben zur Hinterbliebenenabsicherung der Gleichklang zwischen der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleiben soll.
Rz. 157 des Bezugsschreibens ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden, für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 EStG in der bis zu geltenden Fassung gilt. Für die entfallende Versorgungsbedürftigkeit ab Vollendung des 27 Lebensjahres (Rz. 177 des Bezugsschreibens) gilt dies entsprechend.
FinMin Saarland v. - B/2-4 - 151/06 - S 2333
Fundstelle(n):
CAAAC-26299