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BFH  - VI R 19/99 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4, EStG § 66 Abs 2

Rechtsfrage

Scheiden bei Beendigung der Berufsausbildung während eines Kalendermonats und unmittelbarer Übernahme als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Kindeseinkünfte für den Anspruchszeitraum solche Einkünfte aus, die nach Abschluß der Ausbildung erzielt werden oder sind nach dem Monatsprinzip, wie bei den begünstigenden Voraussetzungen, die Einkünfte des gesamten Monats zu berücksichtigen?

Einkünfte; Grenzbetrag; Kindergeld

Fundstelle(n):
RAAAC-26028

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