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BFH  - VI R 14/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 25 Abs 1, EStG § 10d Abs 3, EStDV § 56 S 2

Rechtsfrage

Pflichtveranlagung für das Folgejahr bei wirksamer Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12. des Vorjahrs? - Schreibt die in § 56 Satz 2 EStDV geregelte "Steuererklärungspflicht" zwingend die Abgabe einer Steuererklärung für das Folgejahr vor, wenn zum 31.12. des vorangegangenen Veranlagungszeitraums wirksam ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde? - Ist bei einem negativen Saldo der nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte von mehr als 410 € (800 DM) eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. EStG durchzuführen, weil auch negative Einkünfte unter den Begriff der "Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" zu erfassen sind?

Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Verlustabzug

Fundstelle(n):
WAAAC-25841

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