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Zurechnung von Wertpapiererträgen bei behaupteter Treuhänderschaft
Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält (Bezug: § 30a, § 102, § 159 AO 1977).
Praxishinweise: Nach § 159 Abs. 1 AO 1977 hat jener, der behauptet, nur Treuhänder zu sein, dies auf Verlangen nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, sind ihm die Rechte oder Sachen aus dem behaupteten Treuhandverhältnis regelmäßig zuzurechnen. Dieser im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffenden Zurechnung steht § 30a AO 1977, der besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden fordert, nicht entgegen. Ein Treuhandverhältnis darf nicht bloß behauptet werden, sondern es muss ...