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Grunderwerbsteuer | Steuerbarkeit eines „Kaufangebots”
Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames „Kaufangebot” voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n. F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes „Kaufangebot” erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.
Praxishinweise: Der Handel mit Angeboten begründet nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG nur dann einen steuerbaren Vorgang, wenn dem „Zwischenhändler” ein rechtswirksames Kaufangebot eingeräumt worden ist. Rechtswirksam ist ein solches Kaufangebot nur, wenn es notariell beurkundet wird. Fehlt es an einer rechtswirksamen Vereinbarung, stellt die Benennung von Käufern lediglich eine Maklertätigkeit dar, die nicht steuerbar ist.