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7. Rückgängigmachung einer Lieferung
Ebenfalls zur Umsatzsteuerberichtigung führt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Rückgängigmachung einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Eine Lieferung ist gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch rückgängig gemacht worden, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrags gem. § 103 InsO ablehnt und der Lieferer infolge dessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand zurückerhält (so , BStBl II S. 953 = DStR 2003 S. 1750 = Kurzinfo StuB 2003 S. 905).