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BFH  - VII R 18/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 218, AO 1977 § 220 Abs 2 S 1, GesO § 7 Abs 5, InsO § 95 Abs 1 S 3, AO 1977 § 37 Abs 2, AO 1977 § 73, BGB § 387

Rechtsfrage

Tritt die Fälligkeit bei einem Haftungsanspruch (hier nach § 73 AO 1977) mit seiner Entstehung (hier mit der Entstehung der für die Organschaft geltenden Steuer) nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ein, sofern der Haftungsanspruch wegen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht mehr durch Bescheid festgesetzt werden kann; ist deshalb eine Aufrechnung des Haftungsanspruchs mit dem Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO 1977), der aus der Aufhebung der bisher gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzungen resultiert, rechtens, wenn die Aufhebungen zeitlich dem o.g. Fälligkeitszeitpunkt des Haftungsanspruchs folgen?

Aufrechnung; Erstattung; Fälligkeit; Gesamtvollstreckung; Haftung; Insolvenz

Fundstelle(n):
WAAAC-25024

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