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FG Köln Urteil v. - 5 K 4868/05 EFG 2006 S. 1928 Nr. 24

Gesetze: GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 16 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Leitsatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vollständig rückgängig gemacht, wenn eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung nicht gelöscht wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Löschungsbewilligung bereits erteilt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1928 Nr. 24
LAAAC-24705

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