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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 366/01

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 1, EStG 1990 § 4 Abs. 4, EStG 1990 § 12 Nr. 1, AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 158

Betriebsvermögen einer Immobilienmaklerin

Zeichenmaschine und Damenfahrrad

Angemessenheit einer Hinzuschätzung bei eingeschränkter Verwertbarkeit von Buchführung und Gewinnermittlung

Leitsatz

1. Eine Zeichenmaschine ist grundsätzlich geeignet, die Betriebszwecke einer Immobilienmaklerin zu fördern. Sind Anzeichen für eine Zugehörigkeit der Maschine zum notwendigen Privatvermögen mangels Nutzung zu privaten Zwecken nicht ersichtlich, so kann die Zeichenmaschine durch Aufnahme in das Abschreibungsverzeichnis dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

2. Fahrräder sind ebenso wie Kraftfahrzeuge steuerrechtlich regelmäßig keine Arbeitsmittel. Ein Fahrrad in handelsüblicher Ausstattung gehört wegen seiner nach der Lebenserfahrung üblichen Verwendung in der privaten Lebenssphäre der Steuerpflichtigen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Kann ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 10 % nicht festgestellt werden, scheidet auch eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen aus.

3. Können die Buchführung und die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen mangels Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Aufwendungen der Besteuerung nur eingeschränkt zugrunde gelegt werden, ist eine Hinzuschätzung in Höhe von 9,75 % der erklärten Betriebseinnahmen angemessen und nicht überhöht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-24637

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