Festsetzung von Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Rückwirkende Anwendung des InvZulG 1996 verfassungsrechtlich unbedenklich
Umfang der handwerklichen Tätigkeit eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebs
Gemischte Tätigkeit
Zuordnung der Wirtschaftsgüter bei Nutzung sowohl zu begünstigten wie auch zu nicht begünstigten Tätigkeiten
Haupttätigkeit bei Mischbetrieben
Leitsatz
1. Auch wenn alle für die Investitionszulagenfestsetzung erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist das Finanzamt nicht gehindert,
die Investitionszulage zunächst ohne abschließende Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, um dem Begünstigten
unter Finanzierungsgesichtspunkten nicht hinnehmbare Wartezeiten und Verluste zu ersparen.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Investitionszulagengesetz 1996 auf alle Investitionen anzuwenden
ist, die nach dem abgeschlossen worden sind, da das Investitionszulagengesetz 1993 nicht zum Nachteil der
Begünstigten geändert, sondern lediglich neu gegliedert worden ist.
3. Soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe für eine Begünstigung nach
dem InvZulG ausreicht, tritt der Auschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 hinter § 5 Abs. 2 InvZulG 96 zurück.
4. Bei gemischten Tätigkeiten erstreckt sich die jeweilige Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher
Betriebe investitionszulagenrechtlich nur auf Tätigkeitsbereiche im Sinne der Handwerksordnung. Danach handelt es sich im
Streitfall bei der Elektroinstallation um Handwerk, während die daneben betriebene Vermietung von und der Handel mit Telekommunikationsanlagen
keine handwerklichen Tätigkeiten in diesem Sinne sind.
5. Die Voraussetzung von § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 ist bei dieser gemischten Tätigkeit (LS 4) nur für Wirtschaftsgüter erfüllt,
die überwiegend der handwerklichen Tätigkeit – Elektroinstallation – dienen, und deren Verwendung in dem nicht begünstigten
bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich nicht mehr als zehn vom Hundert beträgt.
6. Der Ausschluss von der Grundförderung nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 erstreckt sich nicht nur auf reine Handelsbetriebe,
sondern erfasst auch Mischbetriebe, wenn der Handel nach dem Wertschöpfungsanteil den Schwerpunkt ihrer unternehmerischen
Tätigkeit bildet. Haupttätigkeit ist diejenige Tätigkeit, auf die der relativ höchste Umsatz entfällt.
7. Ausführungen zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzanteile sowie zum Umfang der Nutzung einzelner Wirtschaftsgüter, für
die der Kläger Investitionszulagen beantragt hatte, im Rahmen der handwerklichen Tätigkeit und in den Bereichen Handel und
Vermietung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-24628
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