Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung
Leitsatz
Mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum war erstmals verbindlich über die Zugehörigkeit des Grund und
Bodens zum steuerlich relevanten Anlagevermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
Nahm ein bilanzierender Landwirt Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens nicht in das mit der Bilanz einzureichende
Grund- und Bodenverzeichnis auf diesen Stichtag auf, so löste er damit deren Beziehung zum Betrieb, ohne dass es hierzu einer
ausdrücklichen Entnahmeerklärung bedurfte.
Zur Bestimmung der Eindeutigkeit des Zuordnungsakts sind auch Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen außerhalb
des eigentlichen Buchführungswerks heranzuziehen.
Hat der Steuerpflichtige ein mit Wohngebäuden bebautes Grundstück - ohne die Gebäude - mit dem Ansatz für betriebsnotwendiges
land- und forstwirtschaftliches Vermögen in dem Grund- und Bodenverzeichnis ausgewiesen, obwohl er für die mit privaten Mitteln
errichteten Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, legt diese fehlerhafte bzw. widersprüchliche Behandlung
nahe, dass er überhaupt keine Zuordnungsentscheidung i. S. der bewussten Ausübung des ihm eingeräumten Wahlrechts getroffen
hat.
Grund und Boden kann mangels eines entsprechenden Nutzungswillens nicht mehr in das Betriebsvermögen überführt werden, wenn
bereits zuvor eine abschließende Entscheidung über die private Nutzung des aufstehenden Gebäudes getroffen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1499 Nr. 19 AAAAC-24577
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