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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 4210/03 E,F EFG 2006 S. 1714 Nr. 22

Gesetze: AO § 118 Abs. 1 Satz 1, AO § 155, AO § 157 Abs. 2, AO § 164, AO § 171, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 351 Abs. 2, EStG § 10d Abs. 3 Satz 4

Regelungswille der Finanzbehörde bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Leitsatz

  1. An dem für die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes erforderlichen willentlichen Verhalten (Regelungswillen) des Sachbearbeiters der Finanzbehörde dergestalt, dass er durch entsprechende Kennziffereingabe in die elektronische Datenverarbeitung den Nachprüfungsvorbehalt nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO aufheben wollte, fehlt es, wenn nach dessen Willen nur verwaltungsintern zwecks Bereinigung der zu überprüfenden Listen der Wegfall des Vorbehaltes der Nachprüfung wegen Verjährung kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 4 AO festgehalten werden sollte.

  2. Wird dem Steuerpflichtigen dieser Wegfall im Rahmen eines aus anderen Gründen ergehenden Änderungsbescheides programmgesteuert mitgeteilt, handelt es sich lediglich um einen Scheinverwaltungsakt, der jedenfalls bei Fehlen einer Vermögensdisposition des Steuerpflichtigen keinen Vertrauensschutz auslösen kann.

  3. Wegen der gesetzlichen Verknüpfung des Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG mit einer zu ändernden Einkommensteuerfestsetzung besteht eine Bindungswirkung bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges an den Gesamtbetrag der Einkünfte im Verlustentstehungsjahr. Insoweit ist daher der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid.

  4. Die Verlustfeststellung kann nicht mit Einwendungen angefochten werden, welche die Rechtmäßigkeit dieses Grundlagenbescheides selbst betreffen.

  5. Der Einkommensteuerbescheid des nachfolgenden Jahres ist Folgebescheid des für ihn maßgebenden und bindenden Grundlagenbescheides über die Verlustfeststellung auf den 31.12 des Vorjahres. Die Änderungsbefugnis und Änderungspflicht des Finanzamts folgt insoweit aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

  6. Auch der Einkommensteuerbescheid eines vorangegangenen Jahres ist hinsichtlich eines zu berücksichtigenden Verlustrücktrags Folgebescheid der Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12. des Folgejahres.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1714 Nr. 22
MAAAC-24573

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