Stellt der bei einer sich in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum 2001) entspricht, nach Ablauf des Rumpfwirtschaftsjahres (Beginn Kalenderjahr bis Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister) beginnende Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr i. S. von § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG n. F. dar mit der Folge, dass ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG, der im Rumpfwirtschaftsjahr entstanden ist, noch nicht unter das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG n. F. fällt oder gibt es im Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr nicht mehr, so dass die Grundregel des § 52 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002 vom anzuwenden ist? - Würde sich dieses ggf. anschließende Wirtschaftsjahr nach dem Besteuerungszeitraum i.S. von § 11 KStG oder nach dem Zeitraum richten, auf dessen Schluss Liquidationszwischenbilanzen (§ 270 AktG bzw. § 71 GmbHG) erstellt werden müssen?
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