Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer
Ansatz und Bewertung
Gewinn- und Erfolgsbeteiligungspläne
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Ein Unternehmen hat die erwarteten Kosten eines Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplanes gemäß Paragraph 11 nur dann zu erfassen, wenn
das Unternehmen aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, solche Leistungen zu gewähren und
die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.
Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht nur dann, wenn das Unternehmen keine realistische Alternative zur Zahlung hat.
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FAAAJ-50003