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IAS 19 173

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

173

Ein Unternehmen hat diesen Standard gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler [1] rückwirkend anzuwenden, es sei denn,

(a)

ein Unternehmen braucht den Buchwert von Vermögenswerten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen, nicht um Änderungen bei den Kosten für Leistungen an Arbeitnehmer anzupassen, die bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung im Buchwert enthalten waren. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung entspricht dem Beginn der frühesten Berichtsperiode, die im ersten Abschluss, in dem das Unternehmen diesen Standard anwendet, ausgewiesen wird.

(b)

ein Unternehmen braucht in Abschlüssen für vor dem beginnende Berichtsperioden keine Vergleichsinformationen auszuweisen, die nach Paragraph 145 über die Sensitivität der leistungsorientierten Verpflichtung vorgeschrieben sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-50003

1Amtl. Anm.:  Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.