Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Leistungsorientierte Pläne
Angaben
136
Zur Erfüllung der in Paragraph 135 beschriebenen Zielsetzungen hat ein Unternehmen alle nachstehend genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen Detaillierungsgrad,
das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften zu legen ist,
den Umfang vorzunehmender Zusammenfassungen oder Aufgliederungen und
die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen für Abschlussadressaten, damit diese die angegebenen quantitativen Informationen beurteilen können.
Fundstelle(n):
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FAAAJ-50003