Ist die Anwendungsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG in der Fassung vom (BGBl I 1997, 3121) aus Vertrauensschutzgesichtspunkten so auszulegen, dass die zuvor gültige Rechtslage auch in allen Fällen weiter anzuwenden ist, bei denen die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zwar erst nach dem erfolgt ist, bei denen die Steuerpflichtigen aber spätestens bis zum die Umwandlung und die Durchführung des Umwandlungsvertrages notariell beurkundet haben (hier: Anwendung von § 4 Abs.5, 6 UmwStG a.F. oder i.d.F des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform auf den Übernahmeverlust einer Personengesellschaft)?
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