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BFH  - VIII R 29/00 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3

Rechtsfrage

1. Sind die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Rentenmodells (Abschluss einer nicht steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung sowie einer Leibrentenversicherung) bezahlten, unüblich hohen "Kreditvermittlungsgebühren" sowie "Abwicklungs- und Informationshonorare" als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den sonstigen Einkünften voll abziehbar oder sind sie teilweise - unter entsprechender Anwendung des Bauherrenerlasses - als Anschaffungsnebenkosten auf die Stammrechte der abgeschlossenen Versicherungen zu behandeln?

2. Wie ist eine aus zwei Leistungskomponenten - einem vertraglich fest garantierten Teil und einem nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemessenen, jährlich neu festgesetzten "Zuschlag" - zusammengesetzte Leibrente zu besteuern?

Anschaffungskosten; Finanzierung; Kapitaleinkünfte; Kredit; Leibrente; Provision; Rente; Sonstige Einkünfte; Werbungskosten

Fundstelle(n):
HAAAC-24164

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