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BFH  - VIII R 22/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1 S 2, EStG § 17 Abs 1 S 1, FGO § 79a Abs 3, FGO § 79a Abs 4, FGO § 119 Nr 1, FGO § 104 Abs 1, FGO § 119 Nr 3, EStG § 17 Abs 1 S 4

Rechtsfrage

1. Wirtschaftliches Eigentum des minderjährigen Sohnes an einem auf den Namen des Vaters geführten Wertpapierdepot, wenn zwar in einem Zusatz zum Depot auf den Sohn hingewiesen wird, im Depot aber vom Vater auf eigene Rechnung und im eigenen Namen erworbene Belegschaftsaktien geführt werden, für die auch nur der Vater bezugsberechtigt war? Wirksames Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn?

2. Keine wirksame Einverständniserklärung mit einer Entscheidung des Berichterstatters i.S. von § 79a Abs. 3, 4 FGO, wenn das FA einer Entscheidung "durch den Vorsitzenden/Berichterstatter des Senats nach § 79a FGO" zugestimmt hat?

3. Darf das FG noch ein Urteil verkünden, nachdem es ausweislich des Protokolls schon die mündliche Verhandlung geschlossen hat?

4. Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch Zusammenrechnung der unmittelbar gehaltenen Anteile und eines mittelbar gehaltenen Zwerganteils: Welche Anforderungen sind an die Feststellung einer wesentlichen Beteiligung durch das FG zu stellen?

Besetzung; Rechtliches Gehör; Treuhand; Wesentliche Beteiligung; Wirtschaftliches Eigentum; Zurechnung

Fundstelle(n):
OAAAC-24098

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