BFH - IX R 26/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 22 Nr 3, EStG § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b
Rechtsfrage
Options- und Devisentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB)
1. Besteuerung von Prämien für den Verkauf von Optionen auf den DAX im VZ 1994: Stillhalterprämien, die der Kläger als "Verkäufer" von Optionen auf DAX-Kontrakte vereinnahmt hat, nicht steuerbar (keine "um des Entgelts willen" erbrachte Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, da es aufgrund des Spielcharakters dieser Geschäfte wie bei einer Wette an einem Leistungsaustausch fehlt)?
2. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten im VZ 1994 aus der Glattstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf von Devisenoptionen: Keine Steuerpflicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Rechtsgeschäfte, bei denen dem Kauf von Optionen eine Glattstellung in Form eines "Verkaufs" nachfolgt, da die Optionen beim Kauf und der Glattstellung nicht wirtschaftlich identisch ("nämlich") sind (hier: Glattstellung von Long Calls - Glattstellungsgeschäft als selbständiger Optionsvertrag, bei dem nicht die Substanz eines Wirtschaftsguts übertragen, sondern ein Nutzungsrecht eingeräumt wird) - Stillhalterprämie, die der Kläger im Rahmen des Closinggeschäfts erhält, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtiges "Bindungsentgelt" oder nicht steuerbar?
Glattstellungsgeschäfte; Optionsgeschäft; Stillhalterprämie
Fundstelle(n):
MAAAC-23403