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IFRS 7 B46

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Paragraphen 13A– 13F)

Angabe der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge (Paragraph 13C(c))

B46

Die gemäß Paragraph 13C(c) anzugebenden Beträge sind auf die Beträge der einzelnen Posten der Bilanz überzuleiten. Nimmt ein Unternehmen, das die Vorschriften von IFRS 18 anwendet, beispielsweise bei der Bereitstellung der in Paragraph 13C(c) verlangten Beträge eine Zusammenfassung (in IFRS 18 Aggregation) oder Aufgliederung der Beträge einzelner Abschlussposten vor, muss es diese zusammengefassten (aggregierten) oder aufgegliederten Beträge auf die Beträge der Einzelposten in der Bilanz überleiten.

Fundstelle(n):
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EAAAD-10719