Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
44B
Durch IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 3(c) gestrichen. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Wendet ein Unternehmen IFRS 3 (in der 2008 überarbeiteten Fassung) auf ein früheres Geschäftsjahr an, so hat es auf dieses Geschäftsjahr auch diese Änderung anzuwenden. Die Änderung gilt jedoch nicht für bedingte Gegenleistungen, die auf einen Unternehmenszusammenschluss zurückzuführen sind, bei dem der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung von IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) liegt. Eine solche Gegenleistung ist stattdessen gemäß den Paragraphen 65A–65E von IFRS 3 (in der 2010 geänderten Fassung) zu bilanzieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719