IFRS 7 44

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

44

Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf vor dem beginnende Geschäftsjahre an, sind Vergleichsinformationen für die in den Paragraphen 31–42 verlangten Angaben über Art und Ausmaß der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719