IFRS 7 35A

Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben

Quantitative Angaben

Ausfallrisiko

Anwendungsbereich und Zielsetzungen

35A

Ein Unternehmen hat für Finanzinstrumente, auf welche die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 angewandt werden, die in den Paragraphen 35F–35N verlangten Angaben zu machen. Allerdings gelten folgende Einschränkungen:

(a)

bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen gilt Paragraph 35J für jene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen gemäß Paragraph von IFRS 9 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden, wenn diese finanziellen Vermögenswerte bei ihrer Änderung mehr als 30 Tage überfällig sind, und

(b)

Paragraph 35K(b) gilt nicht für Forderungen aus Leasingverhältnissen.

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EAAAD-10719