Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Bilanz
Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
13C
Zur Erreichung der in Paragraph 13B genannten Zielsetzung hat ein Unternehmen zum Abschlussstichtag für unter Paragraph 13A fallende angesetzte finanzielle Vermögenswerte und angesetzte finanzielle Verbindlichkeiten jeweils getrennt die folgenden quantitativen Angaben zu machen:
die Bruttobeträge dieser angesetzten finanziellen Vermögenswerte und angesetzten finanziellen Verbindlichkeiten,
die Beträge, die bei der Ermittlung der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge gemäß den Kriterien in Paragraph 42 von IAS 32 saldiert werden,
die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge,
die Beträge, die einer einklagbaren Globalnettingvereinbarung oder ähnlichen Vereinbarung unterliegen und nicht in den Angaben nach Paragraph 13C(b) enthalten sind, einschließlich
Beträge im Zusammenhang mit angesetzten Finanzinstrumenten, die einige oder alle Saldierungskriterien in Paragraph 42 von IAS 32 nicht erfüllen, und
Beträge im Zusammenhang mit finanziellen Sicherheiten (einschließlich Barsicherheiten) und
den Nettobetrag nach Abzug der unter d genannten Beträge von den unter c genannten Beträgen.
Die in diesem Paragraphen verlangten Angaben sind tabellarisch getrennt nach finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten darzustellen, sofern nicht ein anderes Format angemessener ist.
Fundstelle(n):
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EAAAD-10719