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IFRS 7 12C

Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Bilanz

Umgliederung

12C

Bei Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.4.1 von IFRS 9 aus der Kategorie „zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertet“ in die Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ oder „zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet“ umgegliedert wurden, hat ein Unternehmen für jede Berichtsperiode ab der Umgliederung bis zur Ausbuchung Folgendes anzugeben:

(a)

den zum Zeitpunkt der Umgliederung bestimmten Effektivzinssatz und

(b)

die erfassten Zinserträge.

Fundstelle(n):
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EAAAD-10719