IFRS 4
Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Zedent | Der
Versicherungsnehmer eines
Rückversicherungsvertrags. | ||
Einlagenkomponente | |||
Erstversicherungsvertrag | Ein
Versicherungsvertrag, der kein
Rückversicherungsvertrag
ist. | ||
Ermessensabhängige
Überschussbeteiligung | Ein vertragliches Recht, als Ergänzung zu
garantierten Leistungen zusätzliche
Leistungen zu erhalten: | ||
(a) | die
wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen
Leistungen ausmachen; | ||
(b) | deren Betrag oder
Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt;
und | ||
(c) | die vertraglich
beruhen auf: | ||
(i) | dem Ergebnis
eines bestimmten Bestands an Verträgen oder eines bestimmten Typs von
Verträgen; | ||
(ii) | den realisierten und/oder nicht
realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles von
Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden; oder | ||
(iii) | dem Gewinn oder
Verlust der Gesellschaft, des Sondervermögens oder der Unternehmenseinheit, die
bzw. das den Vertrag im Bestand hält. | ||
Beizulegender
Zeitwert | Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der
in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am
Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für
die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe
IFRS 13.) | ||
Finanzielle
Garantie | Ein Vertrag, aufgrund dessen der Garantiegeber zu bestimmten
Zahlungen verpflichtet ist, um den Garantienehmer für einen Schaden zu
entschädigen, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den
ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine
fällige Zahlung nicht leistet. | ||
Finanzrisiko | Das Risiko einer möglichen
künftigen Änderung von einem oder mehreren eines genannten Zinssatzes,
Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes,
Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt
dass im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine der Parteien des Vertrages ist. | ||
Garantierte
Leistungen | Zahlungen oder andere Leistungen, auf die der jeweilige
Versicherungsnehmer oder Investor einen
unbedingten Anspruch hat, der nicht im Ermessen des Verpflichteten
liegt. | ||
Garantiertes Element | Eine Verpflichtung,
garantierte Leistungen zu erbringen, die in
einem Vertrag mit ermessensabhängiger
Überschussbeteiligung enthalten sind. | ||
Versicherungsvermögenswert | Ein Netto-Anspruch des
Versicherers aus einem
Versicherungsvertrag. | ||
Versicherungsvertrag | Ein Vertrag, nach dem eine
Partei (der Versicherer) ein
signifikantes Versicherungsrisiko von einer
anderen Partei (dem Versicherungsnehmer)
übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu
leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das
versicherte Ereignis) den
Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. (Für die Hinweise zu dieser Definition
siehe Anhang B.) | ||
Versicherungsverbindlichkeit | Eine Netto-Verpflichtung des
Versicherers aus einem
Versicherungsvertrag. | ||
Versicherungsrisiko | Ein Risiko, mit Ausnahme
eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der
den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen
wird. | ||
Versichertes Ereignis | Ein ungewisses künftiges
Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag
gedeckt ist und ein Versicherungsrisiko
bewirkt. | ||
Versicherer | Die Partei, die nach einem
Versicherungsvertrag eine Verpflichtung hat,
den Versicherungsnehmer zu entschädigen,
falls ein versichertes Ereignis
eintritt. | ||
Angemessenheitstest für
Verbindlichkeiten | Eine Einschätzung, ob der Buchwert einer
Versicherungsverbindlichkeit aufgrund einer
Überprüfung der künftigen Cashflows erhöht (oder der Buchwert der zugehörigen
abgegrenzten Abschlusskosten oder der zugehörigen immateriellen Vermögenswerte
gesenkt) werden muss. | ||
Versicherungsnehmer | Die Partei, die nach einem
Versicherungsvertrag das Recht auf
Entschädigung hat, falls ein versichertes
Ereignis eintritt. | ||
Rückversicherungsvermögenswerte | Ein Netto-Anspruch des
Zedenten aus einem
Rückversicherungsvertrag. | ||
Rückversicherungsvertrag | Ein
Versicherungsvertrag, den ein
Versicherer (der
Rückversicherer) hält, nach dem er einen
anderen Versicherer (den Zedenten) für
Schäden aus einem oder mehreren Verträgen, die der Zedent im Bestand hält,
entschädigen muss. | ||
Rückversicherer | Die Partei, die nach einem
Rückversicherungsvertrag eine Verpflichtung
hat, den Zedenten zu entschädigen, falls ein
versichertes Ereignis
eintritt. | ||
Entflechten | Bilanzieren der Komponenten eines
Vertrages, als wären sie selbstständige Verträge. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. 22. 11. 2016 (ABl EU Nr. L 323 S. 1) mit Wirkung v. 19. 12. 2016. Zur Anwendung siehe Paragraph 41H.