IFRS 4 50

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

50 [1]

Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, braucht ein Unternehmen Vorperioden nicht anzupassen. Ein Unternehmen darf Vorperioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Passt ein Unternehmen Vorperioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder einer anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt.

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Paragraph 51 eingefügt gem. VO v. 13.1.2021 (ABl Nr. L 11 S. 7) mit Wirkung v. 3.2.2021. Zur Anwendung siehe Paragraph 50.