IFRS 4 4

Anwendungsbereich

4 [1]

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

(a)

Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen);

(b)

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Arbeitgebern aufgrund von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung) und Verpflichtungen aus der Versorgungszusage, die unter leistungsorientierten Altersversorgungsplänen berichtet werden (siehe IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen);

(c)

vertragliche Anrechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig von der künftigen Nutzung oder vom künftigen Recht auf Nutzung eines nicht-finanziellen Postens (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, variable Leasingzahlungen und ähnliche Posten) sind, sowie auf eine in einem Leasing eingebettete Restwertgarantie eines Leasingnehmers (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

(d)

finanzielle Garantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat. In einem solchen Fall kann der Garantiegeber wählen, ob er auf derartige finanzielle Garantien entweder IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 oder diesen Standard anwendet. Der Garantiegeber kann diese Entscheidung für jeden Vertrag einzeln treffen, aber die für den jeweiligen Vertrag getroffene Entscheidung kann nicht revidiert werden;

(e)

im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu zahlende oder ausstehende bedingte Entgelte (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse);

(f)

Erstversicherungsverträge, die das Unternehmen nimmt (d. h. Erstversicherungsverträge, in denen das Unternehmen der Versicherungsnehmer ist). Ein Zedent indes hat diesen IFRS auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die er nimmt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Paragraph 4 i. d. F. der VO v. 31. 10. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 1) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 41I.