Angaben
Angaben zur vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 [1]
39F [2]
Wenn der Versicherer die in Paragraph 39E verlangten Angaben macht,
kann er für den Fall, dass er nicht zur Angabe des beizulegenden Zeitwerts verpflichtet ist, in Anwendung von Paragraph 29(a) in IFRS 7 davon ausgehen, dass der nach IAS 39 bemessene Buchwert des finanziellen Vermögenswerts einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt (beispielsweise bei kurzfristigen Forderungen, Lieferungen und Leistungen); und
hat er zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad erforderlich ist, um den Abschlussadressaten das Verständnis der Charakteristika der finanziellen Vermögenswerte zu ermöglichen.
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JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.
2Anm. d. Red.: Paragraph 39F eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 46.