IFRS 4 35I

Ausweis [1]

Der Überlagerungsansatz [2]

35I [3]

Der Überlagerungsansatz ist auf einen designierten finanziellen Vermögenswert bis zu dessen Ausbuchung anzuwenden. Allerdings

(a)

hat das Unternehmen für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert das in Paragraph 35E(b) genannte Kriterium nicht mehr erfüllt, die Designierung dieses finanziellen Vermögenswerts aufzuheben. Als nicht mehr erfüllt gilt dieses Kriterium beispielsweise dann, wenn das Unternehmen diesen Vermögenswert überträgt, sodass er für die Bankgeschäfte des Unternehmens gehalten wird, oder das Unternehmen kein Versicherer mehr ist.

(b)

kann das Unternehmen zu Beginn jedes beliebigen Geschäftsjahres aufhören, den Überlagerungsansatz auf alle designierten finanziellen Vermögenswerte anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen, den Überlagerungsansatz nicht weiter anzuwenden, hat es nach IAS 8 zu verfahren, um der Änderung der Rechnungslegungsmethode Rechnung zu tragen.

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

3Anm. d. Red.: Paragraph 35I eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 48.