Ausweis [1]
Der Überlagerungsansatz [2]
35B [3]
Versicherer dürfen auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden, sind aber nicht dazu verpflichtet. Wendet ein Versicherer den Überlagerungsansatz an, so muss er
einen Betrag, der sich am Ende der Berichtsperiode in derselben Höhe als Gewinn oder Verlust aus den designierten finanziellen Vermögenswerten ergibt, als hätte der Versicherer IAS 39 auf die designierten finanziellen Vermögenswerte angewendet, vom Periodenergebnis in das sonstige Ergebnis umgliedern. Der umgegliederte Betrag entspricht folglich der Differenz zwischen
alle anderen einschlägigen IFRS auf seine Finanzinstrumente anwenden, mit Ausnahme der in den Paragraphen 35B-35N, 39K-39M und 48-49 des vorliegenden IFRS beschriebenen Fälle.
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JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.
3Anm. d. Red.: Paragraph 35B eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 48.