Anwendungsbereich
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Nicht in diesem IFRS behandelt werden andere Aspekte der Bilanzierung von Versicherern, wie die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte, die Versicherer in ihrem Bestand halten, und finanzieller Verbindlichkeiten, die von Versicherern begeben werden (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente); davon ausgenommen sind:
Paragraph 20A, wonach Versicherer, die spezielle Kriterien erfüllen, eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nehmen dürfen,
Paragraph 35B, wonach Versicherer auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden dürfen, und
Paragraph 45, wonach Versicherer unter bestimmten Umständen ihre finanziellen Vermögenswerte ganz oder teilweise so umgliedern dürfen, dass sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
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JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Paragraph 3 i. d. F. der VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraphen 46 und 48.