IFRS 4 10

Anwendungsbereich

Entflechtung von Einlagenkomponenten

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Einige Versicherungsverträge enthalten sowohl eine Versicherungskomponente als auch eine Einlagenkomponente. In einigen Fällen muss oder darf ein Versicherer diese Komponenten entflechten:

(a)

eine Entflechtung ist erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)

der Versicherer kann die Einlagenkomponente (einschließlich aller eingebetteten Rückkaufsrechte) abgetrennt (d. h. ohne Berücksichtigung der Versicherungskomponente) bewerten;

(ii)

ohne diese Voraussetzung würden die Rechnungslegungsmethoden des Versicherers nicht vorschreiben, alle Verpflichtungen und Rechte, die aus der Einlagenkomponente resultieren, anzusetzen;

(b)

eine Entflechtung ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, wenn der Versicherer die Einlagenkomponente abgetrennt, wie in (a)(i) beschrieben, bewerten kann, aber seine Rechnungslegungsmethoden den Ansatz aller Verpflichtungen und Rechte aus der Einlagenkomponente verlangen, ungeachtet der Grundsätze, die für die Bewertung dieser Rechte und Verpflichtungen verwendet werden;

(c)

eine Entflechtung ist untersagt, wenn ein Versicherer die Einlagenkomponente nicht abgetrennt, wie in (a)(i) beschrieben, bewerten kann.

Fundstelle(n):
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JAAAD-10885